Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB / Allgemeine Lieferung- Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen
1. Angebot und Vertragsschluss
a) Allen Geschäften liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten auch bei laufender Geschäftsverbindung und für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie im einzelnen Falle nicht besonders bestätigt werden.
b) Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsabschluss nicht noch einmal widersprechen und wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
c) Widerspricht der Besteller der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
d) Verträge kommen nur durch unsere schriftlich oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung zustande. Bis dahin sind unsere Angebote freibleibend.
Wir können die Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 30 Kalendertagen nach Zugang der Bestellung des Kunden abgeben. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist nur diese Auftragsbestätigung maßgeblich.
e) Schreib- und Rechenfehler sowie sonstige leicht ersichtliche Unstimmigkeiten in Angeboten, Auftrags- und Bestätigungsschreiben binden uns nicht. Sie sind vom Besteller unverzüglich zu prüfen und können von uns jederzeit unter Haftungsausschluss berichtigt werden.
f) Zusicherungen von Eigenschaften, von speziellen Einsatz- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware, mündliche Absprachen, soweit sie unsere allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abändern, Neben- und nachträgliche Vertragsabsprachen werden erst durch schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
2. Preise
a) Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, für Lieferungen ab unserem Lager oder ab unserem Lieferwerk.
b) Verpackungs-, Transport- und Frachtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Eine Vergütung für Selbstabholer erfolgt nicht.
Leihpaletten bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach der Lieferung, stellen wir Selbstkosten in Rechnung.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, folgt die Preisstellung aus unserer jeweiligen gültigen Preisliste am Tage der Lieferung. Wird der Versand durch Gründe verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so gilt der Tag der Versandbereitschaft als Berechnungstag.
d) Sind im Vertrag Preise fest vereinbart, sind wir an diese Preise für 4 Monate ab Vertragsschluss gebunden. Bei vereinbarten längeren Lieferfristen sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen.
e) Die Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten und wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung berechnet.
f) Für Kleinaufträge wird ein Kleinmengenzuschlag berechnet, der sich nach Dimension und Qualität richtet
3. Lieferung
a) Maßgebend sind die in unserer Versandabteilung festgestellten Maße, Gewichte und Stückzahlen. Teillieferungen sind zulässig. Mehr- oder Minderleistungen in Höhe von bis zu 20 % sind statthaft.
b) Geringe Abweichungen von Mustervorlagen behalten wir uns vor.
c) Lieferfristen und –termine sind annähernd und freibleibend. Sie sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben.
Lieferzeiten sind eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Frist Versandbereitschaft melden.
d) Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit, während der wir selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden.
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst in dem Augenblick, in dem uns der Besteller von ihm zu liefernde Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben und Pläne vorgelegt hat.
Lieferfristen verlängern sich darüber hinaus angemessen, wenn der Besteller vereinbarte Zahlungsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen nicht einhält.
Das Vorstehende gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
e) Die Lieferfrist verlängert sich durch den Eintritt für uns unabwendbarer Ereignisse, insbesondere bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Rohstoffmangel Arbeitskampf etc., um die Dauer der Behinderung. Wird aus den gleichen Gründen die Lieferung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wir werden in diesem Fall den Vertragspartner unverzüglich von der Unmöglichkeit informieren und schon erhaltene Gegenleistungen erstatten.
f) Wir kommen – auch im Fall kalendermäßig bestimmter Leistungszeit – nur in Verzug, wenn uns eine Frist zur Erfüllung von 2 Wochen gesetzt wird, es sei denn, wir haben zuvor die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
Für Verzugs- und Nichterfüllungsschäden haften wir nur bis zur Höhe des doppelten Auftragswerts der verzögerten Lieferung, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
g) Wegen Lieferverzögerungen kann der Besteller nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und eine uns gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
h) Bei Abrufaufträgen können wir nach Ablauf von 6 Monaten ab Auftragsbestätigung eine 14tägige Nachfrist zur Abnahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware in Rechnung stellen, sowie bis zur Abnahme für jede angefangene weitere Woche angemessene Lagergebühren in Höhe von 0,5 % des Preises der verzögerten Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % der verzögerten Lieferung, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
Dasselbe gilt, wenn sich der Versand oder die Auslieferung von Ware auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert.
i) Bei Lieferterminen für Auslandslieferungen sind wir an die Termine nur gebunden, wenn sämtliche sachlichen und technischen Einzelheiten sowie alle Aus- und Einfuhrmodalitäten rechtzeitig geklärt werden können.
j) Wir haften nicht für Verluste oder Schäden bei der Beförderung.
Soweit wir die Frachtführer/Spediteure auswählen, haften wir nur für die geschäftsübliche Sorgfalt bei der Auswahl.
4. Verpackung und Transportgefahr
a) Alle Lieferungen erfolgen ab Werk.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht mit Ende der Beladung (auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung) auf den Besteller über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.
Klauseln wie „Lieferung frei Haus“ o.ä. regeln die Transportkosten, ändern aber an der vorstehenden Gefahrübertragungsregelung nichts.
b) Vorgaben für den Versand hat der Besteller uns mit der Bestellung bekannt zu geben, anderenfalls erfolgt die Wahl des Versandweges und der Transportmittel nach unserem Ermessen, ohne Verantwortung für die billigste Versandart.
c) Ist vereinbart, dass die Transportversicherung im Rahmen unserer Generalpolice gedeckt wird und tritt auf dem Transport ein Schaden ein, so ist vor Annahme der Ware die Feststellung einer Tatbestandsaufnahme (Schadensanzeige, möglichst Schadenanerkenntnis des Spediteurs auf dem Frachtbrief, Tatbestandsaufnahme der Bundesbahn etc.) vom Besteller zu veranlassen. Ein festgestellter Transportschaden ist uns unter Beifügung einer Abschrift der Tatbestandsaufnahme und des Frachtbriefs sofort zu melden. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Besteller entgegenzunehmen, unbeschadet seiner Rechte aus Gewährleistung. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, können wir die Schadensbearbeitung bzw. Regulierung ablehnen.
d) Transportverpackungen sind durch den Besteller zu entsorgen. Werden Transportverpackungen an uns zurückgegeben, trägt der Besteller die Kosten des Rücktransports zu uns. In diesem Fall müssen die Transportverpackungen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, vom Besteller die bei der Entsorgung entstehenden Zusatzkosten erstattet zu verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Forderungen – auch künftig noch entstehende – gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung von Forderungen in laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Ware, ohne zuvor vom Vertrag zurückzutreten, bei einem Zahlungsverzug des Kunden zurückzunehmen. Die Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.
b) Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.
Weist uns der Besteller auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
c) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
d) Der Besteller darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalts weiter veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Bestellers erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit ihm geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen kann.
e) Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend §§ 947 f. BGB zu.
Verbindet oder vermischt der Kunde unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Kunde uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Kunden, der die Sache für uns verwahrt.
f) Der Besteller tritt den unserem Eigentumsanteil entsprechenden erstrangigen Teilbetrag der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte bereits jetzt ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
Bei teilweiser Zahlung eines Schuldners des Kunden an den Kunden gilt die an uns abgetretene Forderung als zuletzt getilgt.
Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Die Befugnis erlischt in den in Buchstabe d) bezeichneten Fällen. Der Kunde ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderungen verpflichtet.
g) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.
h) Soweit bei Auslandslieferungen das Recht eines anderen Staates den Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, uns als Verkäufer aber gestattet, andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei solchen Maßnahmen unsererseits mitzuwirken.
6. Zahlung
a) Bei Zahlungen auf Rechnungen für Formkosten, Formkostenanteile sowie Mundstückkosten und Mundstückkostenanteile und sonstige Werkzeuge wird kein Skonto gewährt.
b) Zahlungen für die übrigen Lieferungen - Handelslieferungen - sind ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Bankspesen, die bei Zahlung im
Lande des Käufers entstehen, sind von diesem zu erbringen. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, jedoch nur, wenn ältere Rechnungen ausgeglichen sind.
c) Erstaufträge sind bei Lieferung zu bezahlen.
d) Voraus- oder Akontozahlungen werden nicht verzinst.
e) Wechselzahlungen bedürfen der besonderen Vereinbarung. Die etwaige Annahme von diskontfähigen Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber und wird nicht als Barzahlung angesehen, so dass ein Skontoabzug nicht berechtigt ist. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
f) Bei Zielüberschreitung hat der Besteller, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Das gilt nicht, wenn er nachweist, dass er die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller innerhalb von 12 Kalendermonaten mehr als einmal mit Zahlungen in Verzug oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, bei denen ein vorsichtiger Kaufmann Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Zug um Zug gegen Zahlung ausfuhren würde, können wir alle unsere Rechnungen sofort fällig stellen, ohne Rücksicht auf die getroffenen Vereinbarungen. Ebenso sind wir in solchen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszufuhren und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Auch Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren oder Insolvenz des Bestellers haben zur Folge, dass unsere gesamten Forderungen ohne Rücksicht auf die getroffenen Vereinbarungen sofort fällig werden. Zugleich gelten in den vorgenannten Fällen zugesagte Rabatte, Bonifikationen etc. als verfallen, so dass der Besteller die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat
h) Zahlungen sind nur gültig, wenn sie an uns direkt erfolgen. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter sind nur wirksam, wenn diesen eine Inkassovollmacht erteilt ist.
i) Die Aufrechnung wegen angeblicher Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
7. Gewährleistung
a) Der Besteller ist verpflichtet, von uns gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen, auch wenn sie verpackt ist. Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb einer Woche, gerechnet ab dem Tag der Anlieferung, schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel sind vom Besteller spätestens 1 Woche nach der Entdeckung schriftlich zu rügen.
Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der gelieferten Sache.
b) Wir leisten Gewähr, dass die von uns gelieferten Sachen frei von Sachmängeln sind.
Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, den wir mit dem Besteller geschlossen haben. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung angegebenen Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer Leistungen sind vom Besteller zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- und Ausführungstoleranzen handelt.
Montageanleitungen liefern wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
c) Angaben, die wir in Katalogen, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen etc. publizieren, sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit unserer Produkte und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar.
Zur Erklärung von Garantien oder Zusicherungen sind unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstigen Vertriebsvermittler nicht bevollmächtigt.
Die Vorlage von Mustern oder Proben begründet für sich allein keine Garantie oder Zusicherung.
d) Die Beurteilung, ob das von uns gelieferte Produkt für den spezifischen Einsatzzweck des Bestellers geeignet ist, obliegt dem Besteller.
Die Durchführung von Untersuchungen und Tests zur Praxiseignung etc. ist Sache des Bestellers.
e) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Fehler aufgetreten ist durch fehlerhafte Behandlung infolge nicht sachgerechter Verwendung, fehlerhafter Montage oder von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind und vertraglich nicht vorausgesetzt waren.
Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat, ohne dass dies mit uns vereinbart oder zwingend erforderlich war.
f) Im Falle eines Mangels haften wir nach unserer Wahl auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Wir sind im Fall der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Von dem Besteller beanstandete Teile sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung unter Beifügung des Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer an uns zurückzusenden. Erweist sich die Mängelrüge als gerechtfertigt, tragen wir die Kosten des Rücktransports.
Leisten wir innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Frist von mindestens 2 Wochen ab Nachweis des Mangels keine Nacherfüllung, ist der Besteller berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
g) Schadenersatz statt der Leistung kann der Besteller nur verlangen, wenn die Lieferung der mangelhaften Sache eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet.
Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung von Abnehmern des Bestellers etc.) können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nachfüllung fruchtlos abgelaufen ist.
h) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Diese Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist.
Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder im Rahmen der Nacherfüllung gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.
i) Ist eine Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber zu erklären.
Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.
j) Der Besteller kann uns wegen Produktfehlern, wegen denen er von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Regress nehmen, als er mit seinen Kunden keine über die inländischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Gewährleistungshaftung, hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
k) Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht bei uns erfolgten Veränderungen oder Beschädigungen, sowie bei unsachgemäßer Behandlung, insbesondere auch Lagerung, bei Abweichen von Betriebsanweisungen oder Montagevorschriften, oder wenn der Mangel auf einer uns nicht bei Vertragsabschluß schriftlich mitgeteilten besonderen Verwendung unserer Ware beruht.
Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
Diese Gewährleistungsfristen haben Geltung, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
8. Sonderanfertigung, Schutzrechte
a) Soweit Erzeugnisse nach den vom Besteller vorgegebenen Zeichnungen, Angaben oder Qualitätsmustern hergestellt werden, haftet ausschließlich der Besteller, dass durch die Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller hat uns im Falle von Schutzrechtsverletzungen von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
b) Soweit wir Erzeugnisse nach eigenen Zeichnungen und Konstruktionen liefern, haften wir dafür, dass durch diese Erzeugnisse Schutzrechte Dritter in der Bundesrepublik Deutschland nicht verletzt werden.
Wir übernehmen keine Haftung hinsichtlich etwaiger Schutzrechte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind oder bestehen.
c) Unsere Zeichnungen, Muster, Modelle bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht überlassen werden.
Sie sind auf unsere Aufforderung hin jederzeit herauszugeben, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht daran zusteht.
d) Für unsere Haftung gilt die Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 7 f) entsprechend.
e) Werden innerhalb der Gewährleistungszeit berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferungen unter Beachtung der vertraglichen Zweckbestimmung so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden, oder vergleichbare Produkte liefern, die die Schutzrechte nicht verletzen.
f) Ein Gewährleistungsanspruch gegen uns ist ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst Verhandlungen mit Dritten führt oder mit diesen ohne unsere Zustimmung Vereinbarungen schließt.
9. Werkzeuge und Vorrichtungen
a) Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben grundsätzlich unser Eigentum, unabhängig davon, ob der Besteller die Werkzeugkosten ganz oder teilweise bezahlt.
b) Ist vereinbart, dass der Besteller Werkzeugkosten übernimmt, ist die Hälfte der vereinbarten Werkzeugkosten bei Auftragserteilung und die weitere Hälfte bei Vorlage des 1. Ausfallmusters zu bezahlen.
Wenn Amortisation mit der Lieferung vereinbart ist, erfolgt die Amortisation durch Gutschrift von 5 % des Nettowarenwerts bei den laufenden Lieferungen bis zum vollen Ausgleich der Werkzeugkosten.
10. Schadenersatz
a) Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
- wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben;
- wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein;
- im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;
- in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz u.ä.)
b) In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir – außer in den Fällen der Nr. 1 – auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
c) Ist Gegenstand eines Liefervertrages nur eine der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung ausschließlich nach den vorstehenden Regelungen. Eine von einem Verschulden unabhängige Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
d) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Sonstige Rechte und Pflichten
Der Besteller ist im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutz- oder Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, die nicht in unmittelbarem Bezug zur Lieferung der Ware stehen, nur dann zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Ausübung eines Rücktrittsrechts berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurden.
Einer Abmahnung bedarf es nicht, soweit wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, oder bei Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit.
12. Sonstiges
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ulm.
b) Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien sind dann verpflichtet, anstelle der unwirksamen eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die ihrem Willen am nächsten kommt.
d) Diese Bedingungen gelten nur für Lieferungen an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
TRIWES GmbH
Eiselauer Weg 4
89081 Ulm
Deutschland
02/2016